Datei: bgb1686a wird geändert
(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,
Vgl. mit § 1751 BGB, der grundsätzlich ein Umgangsrecht bei Einwilligung in die Adoption ausschließt aber hier nachrangig sein soll.