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agvw:560: allgemeines Verwaltungsrecht Wann hat eine Behörde einen Beurteilungsspielraum?
Wann hat eine Behörde einen Beurteilungsspielraum?
Mit Beurteilungsspielraum (oder auch kognitiven Ermessen) wird der Spielraum bezeichnet, den die Verwaltung bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in bestimmten Fallgruppen hat. Bei der gerichtlichen Überprüfung eines solchen Falles muss das Gericht diesen Beurteilungsspielraum berücksichtigen. Es prüft dann nur noch, ob die Verwaltung von falschen Ausgangspunkten oder nicht sachgerechten willkürlichen Erwägungen ausgegangen ist. In den anderen Fällen unterliegt die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes vollständig der Kontrolle durch die Gerichte.
Anerkannt werden von der Rechtsprechung folgende Fallgruppen: