"Im Unterhaltsrecht obliegt es unter Umständen dem Verpflichteten, zur Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit einen Kredit aufzunehmen (...) Für den Unterhaltsberechtigten gilt Entsprechendes. Er hat die Möglichkeit zur Kreditaufnahme auszunutzen, um nicht unterhaltsbedürftig zu werden. Diese Obliegenheit zur Selbsthilfe besteht freilich nur im Rahmen des Zumutbaren (...) Das Darlehen nach § 17 Absatz 2 BAföG wird mithin unter sehr günstigen Bedingungen gewährt. (...) Auf der anderen Seite haben die nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, im Regelfall also die Eltern, ihre Kinder, die jetzt Ausbildungsförderung durch Darlehen erhalten können, im allgemeinen bereits über die sonst übliche Ausbildungszeit hinaus bis hin zur Erlangung der Hochschulreife unterhalten.(...)
Eine Gesamtschau dieser Umstände rechtfertigt es, die eigene Finanzierung des eine gehobene Berufsausbildung vermittelnden Studiums durch die günstigen BAföG-Darlehen, auf die nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein Anspruch besteht, im Falle der Kl. als zumutbar anzusehen."(BGH, Urteil v. 19.06.1985 Az. IVb ZR 30/84)