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Jugendamtsurkunde, einseitige Abänderung
(recht.)
    

Inhalt
             1. BGH Urteil vom 4. 5. 2011 Az. XII ZR 70/09
             2. BGH Beschluss vom 7.12.2016 Az. XII ZB 422/15

1. BGH Urteil vom 4. 5. 2011 Az. XII ZR 70/09

1. Für die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt ist in Verfahren, die vor dem 1. 9. 2009 eingeleitet wurden, die Abänderungsklage nach § ZPO § 323 ZPO § 323 Absatz IV ZPO zulässig.

2. Die vom Unterhaltsberechtigten begehrte Abänderung einer einseitig erstellten Jugendamtsurkunde setzt keine Änderung der ihr zu Grunde liegenden Umstände voraus. Im Rahmen eines Abänderungsbegehrens durch den Unterhaltspflichtigen ist hingegen die Wirkung eines in der Urkunde liegenden Schuldanerkenntnisses zu berücksichtigen, was geänderte Umstände seit Abgabe des Schuldanerkenntnisses voraussetzt (im Anschluss an Senat, NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 1410 = FamRZ 2009, FAMRZ Jahr 2009 Seite 314, und NJW-RR 2007, NJW-RR Jahr 2007 Seite 779 = FamRZ 2007, FAMRZ Jahr 2007 Seite 715).

3. Die Erstausbildung gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grundsätzlich auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern vorrangig befriedigen darf (im Anschluss an Senat, NJW 1994, NJW Jahr 1994 Seite 1002 = FamRZ 1994, FAMRZ Jahr 1994 Seite 372).

4. Auch der betreuende Elternteil i. S. von § BGB § 1606 BGB § 1606 Absatz III 2 BGB kann ein anderer leistungsfähiger Verwandter i. S. von § BGB § 1603 BGB § 1603 Absatz II 3 BGB sein. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil kann der angemessene Selbstbehalt belassen bleiben, wenn der Kindesunterhalt von dem betreuenden Elternteil unter Wahrung dessen angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde (im Anschluss an Senat, NJW 2008, NJW Jahr 2008 Seite 227 = FamRZ 2008, FAMRZ Jahr 2008 Seite 137).

2. BGH Beschluss vom 7.12.2016 Az. XII ZB 422/15

bb) Fehlt es hingegen an einem Einvernehmen der Beteiligten darüber, dass sich der gesamte Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten in dem vom Unterhaltspflichtigen einseitig titulierten Betrag konkretisiert hat, kommt eine materiell-rechtliche Bindung an eine Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Der Unterhaltsberechtigte kann daher ohne Bindung an die vorliegende Urkunde im Wege des Abänderungsantrags eine Erhöhung des titulierten Unterhalts verlangen. Demgegenüber muss der Unterhaltspflichtige bei einer späteren Herabsetzung der Unterhaltspflicht die Bindungswirkung des mit der einseitigen Erstellung der Jugendamtsurkunde regelmäßig verbundenen Schuldanerkenntnisses beachten. Der Unterhaltspflichtige kann sich im Rahmen eines Abänderungsverfahrens von dem einseitigen Anerkenntnis seiner laufenden Unterhaltspflicht nur dann lösen, wenn sich die maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Nachhinein so verändert haben, dass ihm die Zahlung des titulierten Unterhalts ganz oder zumindest teilweise nicht mehr zuzumuten ist (vgl. Senat, BGHZ 189, BGHZ Band 189 Seite 284 = NJW 2011, NJW Jahr 2011 Seite 1874 = FamRZ 2011, FAMRZ Jahr 2011 Seite 1041 Rn. FAMRZ Jahr 2011 Seite 1041 Randnummer 26 und NJW-RR 2007, NJW-RR Jahr 2007 Seite 779 = FamRZ 2007, FAMRZ Jahr 2007 Seite 715 Rn. FAMRZ Jahr 2007 Seite 715 Randnummer 11).

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