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Zweckerklärung/Sicherungsvereinbarung, Grundschuld
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Inhalt
             1. Unwirksamkeit

Mit Zweckerklärung wird eine schuldrechtliche Vereinbarung bezeichnet, mit der der Sicherungszweck einer Grundschuld festgelegt wird.

  1. Bezeichnung Gläubiger und Schuldner
  2. Bezeichnung der zu sichernden Forderung ("Die Grundschuld und übernommene persönliche Haftung sichern das Darlehen ... / sichern alle besteheneen und künftigen Ansprüche, die dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner aus der Geschfätsbeziehung zustehen.")

1. Unwirksamkeit

Eine Zweckerklärung kann als überraschende Klausel gemäß § 305c BGB unwirksam sein, wenn sie die "Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen gegen den Schuldner der nicht Sicherungsgeber ist, vereinbart wird.

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