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Artikel Diskussion (1)
Zustimmungsgesetz
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Zustimmungsgesetz wird ein Gesetz bezeichnet, beim der Bundesrat dem Gesetzesbeschluss des Bundestags zustimmen muss. Versagt der Bundesrat seine Zustimmung kommt das Gesetz nicht zustande. Siehe auch unter Gesetzgebungsverfahren

Die Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes ergibt sich abschließend aus dem Grundgesetz. Allerdings sind die entsprechenden Normen über das gesamte Gesetz verteilt. So sind z.B. entsprechende Regelungen in Art. 84 Abs. 1, Art. 84 Abs. 5 und Art. 85 Abs. 1 GG enthalten.

Es genügt für die Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes, wenn auch nur eine Norm des Gesetzes zustimmungsbedürftig ist. Eine Regel auf die der Bundesgesetzgeber mit der Aufteilung von Gesetzen in mehrere Pakete reagiert.

Gesetze die ehemals zustimmungsbedürftige Gesetze ändern, sind darüber hinaus zustimmungsbedürftig, wenn sie Vorschriften ändern, die ursprünglich die Zustimmungsbedürftigkeit ausgelöst haben oder wenn sie nicht zustimmungsbedürftige Teile ändern, die zustimmungsbedürftigen Normen eine neue Bedeutung und Tragweite geben.

Gegenbegriff: Einspruchsgesetz. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Bundesrat * Gesetzgebungsverfahren * Art. 104a GG * Einspruchsgesetz Werbung: