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Zug um Zug, Erfüllung/Verurteilung/Antrag/Klageerwiderung
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. Zwangsvollstreckung

Von einer Erfüllung Zug um Zug spricht man, wenn jemand nur im Gegenzug für eine an ihn zu erbringende Leistung erfüllen muss. Das ist der Fall, wenn jemand die Einrede eines Zurückbehaltungsrecht (gemäß § 273 oder § 323 BGB) geltend macht.

Beispiel: A hat Werklohnforderung gegenüber B. Bei A stehen aber noch Baumaterialien die dem B gehören. Auf die Geltendmachung der Werklohnforderung hin, beruft sich B wegen der Baumaterialien auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB.

Erhebt jemand Klage auf Leistung und der Beklagte macht ein Zurückbehaltungsrecht geltend, wird der Beklagte nur auf Leistung Zug um Zug verurteilt. Hat der Kläger nicht Verurteilung auf Leistung Zug um Zug beantragt, unterliegt er teilweise mit entsprechender Kostentragungspflicht.

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Zug um Zug gegen Herausgabe des Volvo Fahrgestellnummer ... 2.000,- nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Begehrt ein Kläger eine Leistung die Zug um Zug zu erbringen ist unbedingt

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.000,- nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

ist zu beantragen:

Den Beklagten zur Zahlung von 2.000,- € Zug um Zug gegen Herausgabe des Volvo Fahrgestellnummr .... zu verurteilen.

1. Zwangsvollstreckung

Bei der Zwangsvollstreckung muss der Gerichtsvollzieher gemäß § 756 ZPO dann zunächst dem Schuldner die Leistung des Klägers in Vollzug begründender Weise anbieten. Erst wenn dies erfolgreich oder erfolglos geschah, kann er mit der Zwangsvollstreckung beginnen. Eine Ausnahme davon gilt aber, wenn der Beweis das der Schuldner sich im Annahmeverzug befindet, durch öffentliche oder öffentliche beglaubigte Urkunde geführt wird. Um diesen Beweis zu führen, kann der Gläubiger mit einem zweiten Antrag ein Feststellungsurteil erwirken:

2. Festzustellen, dass der Beklagte sich im Annahmeverzug befindet.

Das Feststellungsinteresse für diesen Antrag ergibt sich dann, aus § 756 ZPO.

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