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Für die Zugewinnberechnung sind alle Vermögenspositionen zu dem jeweiligen Stichtag zu bewerten.
Beispiel:
Im Zugewinn befindet sich im Endevermögen ein Aktiendeopt mit 1000 Aktien der Deutschen Bank. Die Scheidung wurde 7.11.2016 zugestellt. Die Aktie ist mit dem Wert an diesem Stichtag d.h. mit 12,87 /Stück (= 12.870,- zugrunde zu legen. Auch wenn zum Zeitpunkt der Verhandlung am 26.7.2017 der Wert bei 16.60 /Stück (= 16.600,- ) lag.
Bei nicht mit Börsenwert gehandelten Gütern, wie z.B. Immobilien, Kraftfahrzeuge etc. ist der Wert, wenn er streitig und entscheidungsrelvant ist, durch Verkehrswertgutachen eines gerichtlichen bestellten Sachverständigen zu ermitteln.
Sind Immobilien mit Rückfallklausel bzw. Veräußerungsverbot für den Fall des Verkaufs oder der Scheidung belastet aber zum Stichtag noch im Vermögen, sind entsprechende Abschläge vom Verkehrswert vorzunehmen. Sind die Immobilien mit dieser Beschränkung privilegierter Zuerwerb ist der Abschlag auch bei der Bewertung zum Zeitpunkt des Zuerwerbs vorzunehmen (Vgl. Kogel Zugewinnausgleich, Rn. 844). Der Abschlag liegt im Ermessen des Gerichts und soll höher anzusetzen sein, wenn die Immobilie für die Auszahlung des Zugewinns verwertet werden müsste.
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