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Zugewinnausgleich
(recht.zivil.materiell.familie.zugewinn)
    

Inhalt
             1. Beweislast
             2. Probleme/Verarmung
             3. Geltendmachung/Verjährung

Mit Zugewinnausgleich wird der nach Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft (genauer der Zugewinngemeinschaft) stattfindende Ausgleich des Vermögenszuwachses während des Bestehens der Ehe bezeichnet.

D.h. es wird die Differenz zwischen den Vermögenszuwächsen der beiden Partner ermittelt und dem Partner mit dem geringeren Zuwachs die Hälfte der Differenz zugeschlagen (§ 1378 BGB).

Beispiel: Mann A hat in die Ehe ein Vermögen von indexiert 50.000,- mitgebracht. Frau B ein Vermögen von indexiert 30.000,-. Zum Stichtag hatten A ein Vermögen von 100.000,- und B ein Vermögen von 40.000,-. D.h. der A hatte einen Zugewinn von 50.000,- und B einen Zugewinn von 10.000,- A hat damit einen Zugewinn von 40.000,- mehr als B, zum Ausgleich muss er B die Hälfte davon, d.h. 20.000,- zahlen, so dass beide auf einen Zugewinn von 30.000,- kommen.

Idee des Zugewinnausgleich ist, dass Vermögenszuwächse beider Partner auf den gemeinsamen Leistungen in der Ehezeit/Partnerschaftszeit beruhen und daher beiden zustehen.

Stichtag für den Ausgleich ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Das Anfangsvermögen ist allerdings zu indexieren, d.h. sein Wert ist anhand des Kaufpreisindexes hochzurechnen.

Beispiel: Ehemann A ist im Juli 2000 mit einem Anfangsvermögen von 10.000,- in die Ehe gekommen. Zum Stichtag im Oktober 2008 hatte er dann ein Vermögen von 90.000,-. Die Frau B hatte ein Anfangsvermögen von 20.000,- Zum Stichtag hatte sie ein Vermögen von 50.000,-.

Der Lebenshaltungsindex lag bei Eheschließung im Juli 2000 bei 99,9 und im Oktober 2008 bei 109,2. D.h. die 10.000,- belaufen sich indexiert auf 10.930,93 (10.000 / 99,9 * 109,2) und die 20.000,- auf 21.861,86,- (20.000 / 99,9 * 109,2).

D.h. der A hat während der Ehe einen Zugewinn von 80.000,- Euro erwirtschaftet und die B einen Zugewinn von 30.000,- Damit besteht eine Differenz von 50.000,-. Die B bekommt daher im Rahmen des Zugewinnausgleichs von A 25.000,- Euro.

Ist das Vermögen eines Partners zum Stichtag negativ, wird es mit Null angesetzt. Schenkungen oder Erbschaften an einen Partner, werden als privilegierter Zuerwerb dem Anfangsvermögen zugerechnet.

1. Beweislast

In einem Verfahren auf Zahlung von Zugewinnausgleich, ist der Anspruchsteller verpflichtet, sein Anfangs- und Endvermögen sowie das Endvermögen des Beklagten darzulegen und zu beweisen. Der Beklagte muss sein Anfangsvermögen darlegen und beweisen.

2. Probleme/Verarmung

Aufgrund der regelmäßig mindestens einjährigen Phase zwischen Trennung und Scheidung besteht die Gefahr, dass der Ausgleichspflichtige versucht bis zum Stichtag Vermögen zu verschwenden oder zu verstecken ("Verarmung"). Für Möglichkeiten dem entgegen zu Wirken Vgl Kogel FamRZ 2008, 1297 ff.

3. Geltendmachung/Verjährung

Der Zugewinn kann nach rechtskräftiger Scheidung innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden (siehe unten), es gibt aber auch die Möglichkeit des vorzeitigen Zugewinnausgleichs nach dreijähriger Trennungszeit.

Gemäß § 1378 Abs. 4 BGB verjährt der Ausgleichsanspruch innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt zu Laufen gemäß § 199 BGB ab dem Ende des Jahres in dem der Güterstand beendet wurde (BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, § 1379 Rn. 41).

  1. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen per STICHTAG mit allen zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktiv-Posten und Passivposten durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederteen Bestandsverzeichnisses.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit des vorzulegenden Verzeichnisses gemäß Ziff.1 an Eides statt zu versichern.
  3. Der Beklagte wird ggf. verurteilt, die Hälfte des sich aus Ziffer 1) ergebenden Zugewinns an die Klägerin zu zahlen.
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Auf diesen Artikel verweisen: ehebedinger Vorteil * Gütertrennung * Zugewinn, Berwertung Vermögenspositionen * Güterstandsschaukel/Zugewinnschaukel * latente Steuern * Steuererstattung/Steuernachzahlung, Familienrecht * Zuerwerb, privilegierter * § 852 ZPO Beschränkt pfändbare Forderungen * Zugewinngemeinschaft * voreheliche Zuwendungen * Folgesachen * Gesamtschuldnerausgleich, Familienrecht * OLG Karlsruhe, Beschluss v. 4.2.2021 Az. 20 UF 145/20 * Vorausempfang, Zugewinn * vermögenswirksame Leistungen * illoyale Vermögensminderung * Zugewinn, Immobilie mit Rücktrittsrecht * modifizierte Zugewinngemeinschaft * Anwartschaften, im Versorgungsausgleich * Vermögensbildung, Unterhalt Werbung: