Einstweilige Verfügungen in bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Auf diesen Artikel verweisen: Einstweilige Verfügung, ZPO * Einstweilige Verfügung, ZPO * § 899 BGB Eintragung eines Widerspruchs