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§ 796c ZPO Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-1)
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(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.

(2) Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 794 ZPO Weitere Vollstreckungstitel * § 18 DoNot Aufbewahrung von Urkunden (Urkundensammlung) * § 797 ZPO Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden Werbung: