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§ 307 ZPO Anerkenntnis
(gesetz.zpo)
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Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Anerkenntnis * Anerkenntnis * Anerkenntnisurteil * § 113 FamFG Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung * Nr. 3104 VV RVG Terminsgebühr ... * wichtige prozessuale Normen Werbung: