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§ 272 Bestimmung der Verfahrensweise
(gesetz.zpo)
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(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.

(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).

(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 113 FamFG Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung * Beschleunigungsgrundsatz * schriftliches Vorverfahren Werbung: