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Zeugenbeweis, Zivilprozess
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Ablauf der Beweisaufnahme
             2. Beweiswürdigung

Der Zeugenbeweis ist in den §§ 373 ff BGB geregelt, er wird angetreten durch Benennung der Zeugen und Bezeichnung des Beweisthemas.

Zeugen können sein: jede natürliche Person die nicht Partei ist. Z.B. der Prozessbevollmächtigte einer Partei, bei Personengesellschaften alle Gesellschafter die nicht vertretungsberechtigt sind, der Streitgenosse soweit nicht sein Prozessrechtsverhältnis betroffen ist, Nebenintervenienten (anders bei streitgenössischer Nebenintervention), die Partei wenn sie gemäß § 455 ZPO wegen Prozessunfähigkeit nicht als Partei vernommen werden kann.

1. Ablauf der Beweisaufnahme

  1. Ermahnung zur Wahrheit, § 395 Abs. 1 ZPO
  2. Vernehmung zur Person, § 395 Abs. 2 ZPO
  3. Ggf. Belehrung über Aussageverweigerungsrecht, § 383 Abs. 2 ZPO
  4. Vernehmung zur Sache, § 396 Abs. 1 und 2 ZPO
  5. ggf. Vereidigung (siehe unten)
  6. Entlassung des Zeugen

2. Beweiswürdigung

Bei Zeugen unterscheidet man zwischen der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit der Person. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit spielen z.B. eine Rolle, ob die Aussage sich vollständig mit der des Beweisführers deckt, so dass es nach einer abgesprochenen Aussage aussieht oder ob der Zeuge ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Prozessausgang hat. Für die Würdigung von Zeugenaussagen ist die Aussagepsychologie hilfreich.

Für den Aufbau der Beweiswürdigung siehe unter Beweiswürdigung.

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Auf diesen Artikel verweisen: selbständiges Beweisverfahren * Beweismittel, ZPO Werbung: