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Wohnungszuweisung/Wohnungsüberlassung
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen, § 1361b BGB
             2. Gegenstandswert § 1361b BGB
             3. Voraussetzungen § 1568a BGB
             4. Gegenstandswert § 1568a BGB

Von einer Wohnungszuweisung sprach man, wenn das Gericht gemäß alter Rechtslage (vor 1.1.2009) einem der beiden Ehepartner die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuwies.

Es gibt einen Anspruch auf Überlassung nach Trennung (§ 1361b BGB) sowie einen Anspruch auf Zuweisung für den Fall der Scheidung (§ 1568a BGB) .

Die Überlassung kann auch erfolgen, wenn beide Ehepartner Miteigentümer oder der andere Ehepartner Alleineigentümer ist. Allerdings kommt in diesen Fällen nur eine zeitliche begrenzte Zuweisung in Frage. Das Gericht hat aber die Möglichkeit zwischen den Parteien ein Mietverhältnis zu begründen (Mieter ist dann der dem die Wohnung zugewiesen wird, Vermieter der Mit- oder Alleineigentümer).

1. Voraussetzungen, § 1361b BGB

  1. Getrenntleben oder Wille eines Gatten zum Getrenntleben
  2. Notwendigkeit der Überlassung zur Vermeidung einer unbilligen Härte
    • z.B. bei Beeinträchtigung des Wohls der Kinder
    • i.d.R. bei Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit oder
    • widerrechtlich Drohung mit einer solchen Verletzung

2. Gegenstandswert § 1361b BGB

Gemäß § 48 FamGKG beträgt der Wert hier 3.000,- Euro - im EA Verfahren entsprechend die Hälfte (§ 41 FamGKG).

3. Voraussetzungen § 1568a BGB

Nach § 1568a BGB müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Wohnung gemietet oder im Miteigentum
    • Mehr auf die Wohnung angewiesen sein oder
    • Entspricht der Billigkeit
  2. Wohnung teilweise oder ganz im Eigentum des anderen Ehegatten
    • notwendig zur Vermeidung unbilliger Härte

4. Gegenstandswert § 1568a BGB

Gemäß § 48 FamGKG beträgt der Wert hier 4.000,- Euro - im EA Verfahren entsprechend die Hälfte (§ 41 FamGKG).

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