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Wirksamkeitskontrolle, Ehevertrag
(recht.notar)
    

Inhalt
          1. objektive Benachteiligung (Kernbereichslehre)
          2. subjektive Voraussetzungen

Eheverträge nach § 1408 BGB unterliegen einer Wirksamkeitskontrolle hinsichtlich der Frage einer Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB. Darüber hinaus gibt es noch die Ausübungskontrolle.

Dabei betrifft die Wirksamkeitskontrolle die Frage, "ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derartig einseitigen Lastenverteilung führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen ist" (BGH v. 25.10.2006 Az. XII ZR 144/04).

objektive Benachteiligung (Kernbereichslehre)

  1. Betreuungsunterhalt, § 1570 BGB
  2. Alters- und Krankheitsunterhalt
  3. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  4. Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§§ 1573, 1575 BGB)
Das Güterrecht, erbrechtliche Regelungen und andere vermögensrechtliche Regelungen stehen außerhalb des Kernbereichs.

2. subjektive Voraussetzungen

Es muss eine ungleiche Verhandlungsposition gegeben sein, z.B. wegen struktureller Unterlegenheit, einseitige Dominanz.

Fallgruppen:

  1. Schwangerschaft
  2. schlechte Sprachkenntnisse
  3. Drucksituation wegen drohender Abschiebung

Der Begünstigte muss diese Umstände kennen und ausnutzen.

Dazu BGH, Beschl. v. 17.1.2018 – XII ZB 20/17: (...) dass aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender - aber für sich genommen noch hinnehmbarer - Regelungen zu den Scheidungsfolgen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag in diesem Zusammenhang zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 39 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 39; Senatsurteile vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27 und vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24)."

OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.5.2017 Az. 3 W 21/17 (NL): Mit dem Vertrag wurde der Antragstellerin jegliche Teilhabe am in der Ehe erworbenen Vermögen, auch solchem, das der Altersvorsorge gedient hätte, genommen. Aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen kann dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität wiederspiegelt. Dieser Schluss ist erlaubt, wenn außerhalb der Vertragsurkunde verstärkende Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage,sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (BGH a. a. O. Textziffer 39 m. w. N.)."

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