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Willenserklärung, Bestandteile
(recht.zivil.materiell.at)
    

Juristen zerlegen eine Willenserklärung in folgende Einzelteile:

  • Innerer Wille: Das was der Erklärende denkt. Dieser innere Wille wird aufgeteilt in drei Bestandteile:
    • Handlungswille: Der Wille bewusst zu handeln. Dieser fehlt z.B. bei vis absoluta, Reflexen, Bewegungen im Schlaf oder bei Hypnose.
    • Erklärungswille: Der Wille irgendeine rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben zu wollen.
    • Geschäftswille: Der Wille eine bestimmte rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben zu wollen.
  • Geäußerter Wille: Das was der Erklärende nach außen erkennbar von sich gibt, sei es durch Schrift, Sprache oder Gesten.

Für die Annahme einer Willenserklärung ist zunächst jede Äußerung ausreichend, die den Handlungswillen und Erklärungswillen (str.) erkennen lässt.

Fallen der innere Wille und der geäußerte Wille auseinander, d.h. äußert jemand einen anderen Willen als er tatsächlich hat, so sind die Rechtsfolgen dieses Auseinanderfallens davon abhängig, ob ihm Handlungswille, Erklärungswille oder Geschäftswille fehlen. Fehlt ihm der

  • Handlungswille, so liegt gar keine Willenserklärung vor.
    Beispiel: A und E nehmen gemeinsam an einer Auktion teil. Als ein hässliches Bild zum Angebot kommt will der körperlich überlegene E den A ärgern und drückt ihm den Arm hoch. Es liegt keine Willenserklärung des A vor.
  • Erklärungswille, so sind die Rechtsfolgen umstritten. Nach der sog. Erklärungstheorie (hM) ist ein fehlender Erklärungswille wie ein fehlender Geschäftswille zu behandeln, wenn der Empfänger bei aller zumutbaren Sorgfalt das Fehlen nicht bemerken konnte (Brox, BGB AT, Rn. 135), nach der Willenstheorie liegt hier schon keine Willenserklärung vor.
    Beispiel: A will als Zuschauer an einer Versteigerung teilnehmen. Als er den Saal betritt läuft die Auktion schon. Auf der Suche nach einem Sitzplatz sieht er seinen Freund F und winkt ihm. Der Auktinator versteht das falsch und nimmt es als Gebot entgegen (Trierer Weinversteigerungsfall)
  • Geschäftswille, so ist die Willenserklärung wirksam, es besteht aber die Möglichkeit zur Anfechtung.
    Beispiel: A Nimmt an einer Versteigerung teil. Als ein Bild angeboten wurd glaubt er, dass es von dem ihm bekannten Künstler Z ist und gibt das höchste Gebot ab. Tatsächlich war das Bild aber nur von einem Schüler des Z. A hat eine wirksame Willenserklärung abgegeben und kann diese nur anfechten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Erklärungsbewusstsein * Willenserklärung Werbung: