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Wertpapierrechtstheorien
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.wertpapier.wechsel)
    

Inhalt
             1. Kreationstheorie
             2. Vertragstheorie
             3. Rechtsscheintheorie/modifizierte Vertragstheorie (hM)

1. Kreationstheorie

Gemäß der Kreationstheorie genügt für Verbindlichkeit einer Verpflichtung aus einem Wertpapier die einseitige Schaffung mittels Skripturakt. Mit der Folge, dass eine Genehmigung eines von einem beschränkt geschäftfähigen geschaffenen Wertpapiers gemäß § 111 BGB nicht genehmigt werden kann.

2. Vertragstheorie

Nach der Vertragstheorie ist für eine Verpflichtung aus einem Wertpapier der Skripturakt und ein Begebungsvertrag notwendig. Der Begebungsvertrag kommt dann durch Geben und Nehmen der Wertpapierurkunde zustande. Eine Begebung durch einenbeschränkt geschäftsfähigen kann vom gesetzlichen Vertreter gemäß §§ 108, 107 BGB genehmigt werden.

Rechtsscheintheorie/modifizierte Vertragstheorie (hM)

Die Rechtsscheintheorie verlangt wie die Vertragstheorie Skriptuakt und Begebungsvertrag, lässt aber bei Fehlen des Begebungsvertrags beim gutläubigen (Zweit-) Erwerber den zurechenbar veranlassten Rechtsschein für das Entstehen der Verbindlichkeit genügen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Blankowechsel/unbewusst unvollständiger Wechsel * Rechtsschein Werbung: