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Weisungsaufgaben/Pflichtaufgaben nach Weisung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.kommunal)
    

Von Weisungsaufgaben (in Nordrheinwestfalen und Brandenburg Pflichtaufgaben nach Weisung) spricht man in Bundesländern die auf Kommunalebene dem monistischen Modell folgen, wenn der Staat (= das Land) mittels Gesetz den Kommunen bestimmte Aufgaben zur Erfüllung überträgt und sich dabei in beschränktem Umfang Weisungen vorbehält (z.B. § 2 Abs. 1 HMG; § 52 Abs. 1 HBO). Die Kommunen unterliegen bei Erfüllung der Weisungsaufgaben nur allgemeinen Weisungen und einer beschränkten "Fachaufsicht".

Umstritten ist, ob Weisungsaufgaben der Selbstverwaltung zugerechnet werden oder nicht. Rechnet man sie der Selbstverwaltung zu, so hätten Weisungen Außenwirkung und wären als Verwaltungsakte zu qualifizieren. Nach neuerer Rechtsprechung soll es für die Frage der Außenwirkung aber nicht auf die Rechtsnatur der Weisungsaufgaben ankommen, sondern darauf, ob nach dem anzuwendenden materiellen Recht Aspekte der Selbstverwaltung betroffen sind. Ist dies der Fall, geht man von einer Außenwirkung aus.

Widerspruchsbehörde ist bei Weisungsaufgaben, im Unterschied zu Selbstverwaltungsaufgaben, in der Regel die Aufsichtsbehörde und nicht die Kommune selbst.

Vergleiche auch mit Auftragsangelegenheiten.

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