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Verstrickung/Entstrickung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Mit Verstrickung wird die staatliche Beschlagnahme einer Sache im Rahmen der Zwangsvollstreckung bezeichnet. Die Verstrickung ist Voraussetzung für das Entstehen eines Pfändungspfandrechts und nach hM Grundlage für die Verwertung.

Voraussetzung der Verstrickung ist eine nicht nichtige Pfändung. Die Anfechtbarkeit der Pfändung hindert die Verstrickung nicht.

Die Verstrickung hat ein behördliches Veräußerungsverbot i.S.d. § 136 BGB zur Folge. Weiterhin wird die Pfändung durch den Straftatbestand des Verstrickungsbruchs geschützt.

Mit Entstrickung wird die Aufhebung einer Verstrickung bezeichnet. Entstrickung tritt z.B. mit Ablieferung beim Ersteigerer ein. Die Verstrickung setzt sich dann am Erlös fort. Entstrickung tritt auch ein, bei Aufhebung der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher, z.B. nach einer Freigaberklärung.des Gläubigers.

Eigenmächtiges Entfernen des Siegels durch den Schuldner oder andere Dritte führt nicht zur Entstrickung sondern zu Verstrickungsbruch.

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Auf diesen Artikel verweisen: Verwertung, Zwangsvollstreckung * Verstrickungsbruch * Pfändungspfandrecht/Pfändungspfandrechtstheorien * Pfändungspfandrecht/Pfändungspfandrechtstheorien * Veräußerungsverbot Werbung: