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§ 29 VersAudglG Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens
(gesetz.versausglg)
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Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.

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