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Artikel Diskussion (1)
Verkehrsgeschäft
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit Verkehrsgeschäft wird im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs, ein Geschäft bezeichnet, bei dem auf Erwerberseite mindestens eine Person steht, die nicht auch auf Veräußererseite steht.

Das Vorliegen eines Verkehrsgeschäftes ist Voraussetzung für den Verkehrsschutz beim gutgläubigen Erwerb und für den Einwendunsausschluss bei Wechseln.

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