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Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn/Proportionalität
(recht.oeffentlich.verwaltung.at und recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Teilgrundsatz des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Wird zur besseren begrifflichen Trennung auch Proportionalität genannt.

Bei der Proportionalität geht es um die Frage, ob das geeignete und erforderliche Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck steht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG * Verhältnismäßigkeit/Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verwaltungsrecht Werbung: