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Vereinssitz
(recht.zivil.materiell.at)
    

Der Sitz des Vereins entspricht dem Wohnsitz natürlicher Personen. Er kann durch die Satzung bestimmt werden. Enthält die Satzung keine Bestimmung, so ist gemäß § 24 BGB der Ort an dem die Verwaltung geführt wird der Sitz des Vereins.

Der Vereinssitz bestimmt den Gerichtsstand nach § 17 ZPO.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 24 BGB Sitz Werbung: