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§ 3 UWG Verbot unlauteren Wettbewerbs
(gesetz.uwg)
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Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 7 UWG Unzumutbare Belästigungen Werbung: