slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Urbar
(recht.geschichte)
    

Mit Urbar wird ein Buch bezeichnet, in welchem die einem Grundherrn an seinen jeweiligen Grundstücken zustehenden Rechte und Erträge eingetragen wurden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: