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unechtes Unterlassungsdelikt, conditio sine qua non
(recht.straf.at.unterlassen)
    

Bei Unterlassungsdelikten ist die "conditio sine qua non"-Formel zunächst einfach umzukehren: Ein Unterlassen ist kausal, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne das der Erfolg entfällt.

Zur Beschränkung der Haftung modifziert der BGH dies dahingehend, dass er die Formel nicht auf den konkreten Erfolg sondern den abstrakt im Tatbestand beschriebenen Erfolg bezieht.

Beispiel: Die A lebt mit ihrer gehunfähigen Mutter im 15 Stock eines Hochhauses. Als im 14. Stock ein Brand ausbricht muss A schnell handeln. Da sie selbst sehr zierlich und ihre Mutter sehr kräftig ist, hat A nicht die Möglichkeit ihre Mutter zu Tragen. Sie könnte sie nur über ein direkt neben dem Fenster gelegenes Bett hinausstürzen. Bei dieser Höhe wäre damit aber der Tod der Mutter auch sicher. A rettet sich daher nur schnell selbst. Die Mutter erstickt im Rauch.

Bezieht man in diesem Fall die conditio sine qua non Formel auf den konkreten Erfolg, das Ersticken im Rauch, dann hätte das unterlassene aus dem Fenster Stürzen den Erfolg entfallen lassen. Bezieht man die Formel aber abstrakt auf den Todeserfolg, so zeigt sich, dass auch das Hinunterstürzen den Erfolg nicht abgewandt hätte und eine Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassen nicht in Frage kommt.

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