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Übereignung
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Inhalt
             1. Bewegliche Sachen
             2. Unbewegliche Sachen

Mit Übereignung bezeichnet man den rechtsgeschäftlichen Übergang des Eigentums an einer Sache von einer Person auf eine andere.

1. Bewegliche Sachen

Bewegliche Sachen werden gemäß §§ 929 ff übereignet. Dafür müssen gemäß § 929 BGB grundsätzlich folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Einigung, die zum Zeitpunkt der Übergabe noch wirksam sein muß
  • Die Einigung muß mit dem unbeschränkt verfügungsbefugten Eigentümer oder einen Vertreter
  • Übergabe

2. Unbewegliche Sachen

Das Eigentum an Liegenschaften wird gemäß §§ 925ff übertragen.

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Auf diesen Artikel verweisen:

Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen

* Traditionspapier * Märchenaufbau * Einigung, Sachenrecht * Übergabe * Zueignungsabsicht, rechtswidrige * Eigentum * § 929 BGB Einigung und Übergabe * Sachgesamtheiten * Eigentumsübertragung
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