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Artikel Diskussion (2)

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07.10.06 Anonym: ergänzend: § 434 III BGB soll nach h.M. nur gelten, wenn der Verkäufer die unvollständige Lieferung zur vollständigen Erfüllung seiner Verpflichtung erbracht hat und dies für den Käufer erkennbar ist. Wichtig ist diese Abgrenzung v.a. bei der Frage der Verjährung von Gewährleistungsrechten (§§195 ff BGB oder § 438 BGB)
30.09.05 Anonym: Von der Teilleistung ist die Zuweniglieferung iSv $ 434 III BGB abzugrenzen. Nach $ 434 III BGB steht die Lieferung von zu geringer Menge (Manko-Leistung bzw. Quantitätsmangel)einem Sachmangel gleich. Ein Sachmangel kann nicht vereinbart werden, weil sonst kein Fehler (Abweichung vom Vereinbarten) vorliegt. Eine Teilleistung kann vereinbart werden (z.B. Teilzahlung).01.10.05