18.08.10 Anonym : | Der letzte Satz (entsteht die Tarifpluralität aus gesetzlichen Gründen, so gilt auch hier das Prinzip der Tarifeinheit)ist zumindest mißverständlich, weil unklar bleibt, welche Fallkonstellation gemeint sein soll. Abgestellt wird offenbar auf den Fall, dass auf Arbeitsverhältnisse Tarifverträge kraft gesetzlicher Ersteckung, nämlich aufgrund des AEntG, auf die arbeitsverhältnisse im Betrieb anzuwenden sind (Beispiel: Urlaubsregelungen im Baugewerbe).In diesem Fall gehen diese Regelungen nach der Rspr. in der Tat solchen tariflichen Regelungen vor, die kraft Tarifrechts auf ein Arbeitsverhältnis (auch) anwendbar wären.
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