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Tantieme/Erfolgsbeteiligung/Gewinnbeteiligung
(recht.allgemein.wirtschaft und recht.zivil.materiell.sonder.urheber)
    

Inhalt
             1. Arbeitsrecht
             2. Urheberrecht

1. Arbeitsrecht

Mit Tantieme (= Erfolgsbeteiligung= Gewinnbeteiligung) wird eine prozentuale Beteiligung eines Arbeitnehmers am Jahresgewinn oder Umsatz bezeichnet. Die Tantieme ist Vergütunsbestandteil im Austauschverhältnis (Arbeit gegen Lohn) und damit keine Gratifikation. Als Berechnungsgrundlage kann § 86 AktG vereinbart werden.

In der Praxis werden Tantiemen regelmäßig an Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte gezahlt.

2. Urheberrecht

Im Urheberrecht wird mit Tantieme der Betrag bezeichnet, den Urheber für die Verwertung ihrer Rechte erhalten.

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