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Supervermächtnis
(recht.notar.erb)
    

Von einem Supervermächtnis spricht man, wenn der Erblasser die verschiedenen Bestimmungsmöglichkeiten bei Vermächtnisses

  1. Vermächtnisnehmer (§ 2151 ff BGB),
  2. Vermächtnisgegenstand (§ 2154 BGB, § 2156 BGB),
  3. Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 2181 BGB)
dem Beschwerten überlässt, so dass dieser die Möglichkeit hat, das Vermächtnis entsprechend steuerlicher Zwecke zu verteilen. Die Idee ist dabei, dass der belastete Erbe in Höhe der Vermächtnisse nicht besteuert wird und dass bei den Vermächtnisnehmern die Steuer erst anfällt, wenn der Erbe nach § 2181 BGB den Zeitpunkt bestimmt.

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