slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Sukzessivbeurkundung
(recht.notar.verfahren)
    

Von Sukzessivbeurkundung spricht man, wenn Angebot und Annahme eines Vertrages an unterschiedlichen Terminen beurkundet werden.

Um den Anforderungen des § 17 Abs. 2a S. 1 BeurkG zu genügen ist die Sukzessivbeurkundung nur bei vorliegen eines Grundes möglich - z.B. wenn ein Bauträger erst mehrere verbindliche Angebote von mehreren Käufern benötigt um von seiner Bank die notwendige Finanzierung zu erhalten.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Bindungsfrist, Immobilienkaufvertrag * Bauträgervertrag, Problemfelder Werbung: