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Strafantrag
(recht.straf.prozess und recht.ref.straf1)
    

Inhalt
             1. Wirkung
             2. Strafantrag bei Privatklagedelikten

Mit Strafantrag wird bei Antragsdelikten, der Antrag des Antragsberechtigten (§ 77 StGB), regelmäßig der Verletzte, auf Strafverfolgung bezeichnet. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis des Berechtigten von Tat und Täter. Wird kein Strafantrag gestellt, liegt ein Verfahrenshindernis vor. Bei relativen Antragsdelikten kann die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses trotzdem Klage erheben.

Wird der Strafantrag während der Verhandlung vom Verletzten zurückgenommen und verneint die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse, muss der Richter das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO mit Einstellungsurteil beenden. Der Antragsteller trägt in diesem Fall die Kosten des Beschuldigten (§ 470 StPO).

1. Wirkung

Wird ein Strafantrag gestellt, kann die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung aufnehmen.

2. Strafantrag bei Privatklagedelikten

Wird im Falle der einfachen Körperverletzung ein Strafantrag gestellt, so erhebt die Staatsanwaltschaft nur Klage, wenn zusätzlich ein öffentliches Interesse gegeben ist (§ 376 StPO, siehe auch Meyer-Goßner § 376 Rn. 3)

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