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§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr
(gesetz.stgb)
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(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

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