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§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl
(gesetz.stgb)
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Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

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Auf diesen Artikel verweisen: auf frischer Tat betroffen i.S.d. § 252 StGB Werbung: