slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Stalker/Stalking
(recht.straf.bt)
    

Mit Stalker wird jemand bezeichnet, der einen anderen Menschen regelmäßig verfolgt, belästigt oder terrorisiert. Keine Rolle spielt es, aus welchen Motiven heraus die Verfolgung geschieht. In Frage kommen z.B. Liebe, Eifersucht, Neugier oder Hass.

Stalking als solches war strafrechtlich schwer zu fassen. Die einzelnen Handlungen fielen nur vereinzelt, je nach Ausprägung, unter andere Tatbestände (z.B. Nötigung oder Beleidigung). Der Bundestag hat daher am 30.11.2006 das Strafgesetzbuch um den Tatbestand der Nachstellung erweitert.

Vergleiche auch mit Mobbing.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: cyberstalking * cyberstalking * Nachstellung Werbung: