slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Sozialhilferegreß
(recht.notar)
    

Von Sozialregress spricht man, wenn Verwandte gerader Linie (z.B. Eltern oder Kinder) Sozialhilfe beziehen und dann der Sozialhilfeträger übergeleitete Ansprüche nach § 93 SGB XII geltend macht.

Es drohen:

  1. Elternunterhalt
  2. Überleitung des Rückforderungsrechts bei Schenkungen nach § 528 BGB
  3. Erbenhaftung für aufgelaufene Sozialhilfeleistungen im Todes gemäß § 102 SGB XII

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: