slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Soldat
(recht.zivil.materiell.at)
    

Als Soldat werden gemäß § 1 SoldG natürliche Personen bezeichnet, die auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung (= Berufs- oder Zeitsoldat) in einem Wehrdienstverhältnis zur Bundeswehr stehen.

Im Sinne des § 9 BGB sind darüber hinaus auch die Angehörigen der Nato-Streitkräfte, soweit sie in Deutschland stationiert sind Soldaten. Für Wehrpflichtige ist § 9 Abs. 1 BGB gemäß § 9 Abs. 2 BGB aber nicht anwendbar.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 9 BGB Wohnsitz eines Soldaten Werbung: