slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Satzung, Zivilrecht
(recht.zivil.materiell.at und recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Die Verfassung eines Vereines wird als Satzung bezeichnet (§ 25 BGB). Über die Satzung wird von den Vereinsmitgliedern beschlossen (§ 33 BGB).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) * Aktiengesellschaft, Voraussetzungen * Satzung * Streikgeld/Streikunterstützung Werbung: