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Satzung, öffentliches Recht
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Inhalt
             1. Rechtsschutz
             2. Prüfungsschema

Im öffentlichen Recht bezeichnet man mit Satzung Rechtsnormen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie z.B. Universitäten, Städte und Gemeinden. Satzungen sind Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts der jeweiligen Körperschaft. Sie unterliegt folgenden Anforderungen/Beschränkungen:

  • sachliche Beschränkung. Diese ergibt sich aus dem Aufgabenbereich der Körperschaft. Es gibt kein allgemeinpolitisches Mandat (Vgl. das Problem bei den allgemeinen Studentenausschüssen, siehe auch unter Zwangsmitgliedschaft).
  • personelle Bschränkung. Die Satzung entfaltet nur für die Mitglieder der Körperschaft Wirkung
  • weiterhin gilt auch hier, dass das Wesentliche durch Parlamentsgesetz geregelt werden muss, BVerfGE 33, 125, 157 (Vgl. Wesentlichtkeitstheorie).
  • Bestimmte Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Anstalten des öffentlichen Rechts erlassen keine Satzungen sondern Anstaltsordnungen.

1. Rechtsschutz

Satzungen können, wenn das Landesrecht dies vorsieht, mit der Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO überprüft werden.

2. Prüfungsschema

  1. Rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage (nur ausnahmsweise bei Grundrechtseingriffen (z.B. durch Strafbewehrung)
  2. formelle Rechtmäßigkeit (Zuständigkeit, Verfahren und Form)
  3. materielle Rechtmäßigkeit
    • Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
    • Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
    • ordnungsgemäßer Ermessensgebrauch

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Auf diesen Artikel verweisen: Normenkontrollklage i.S.V. § 47 VwGO * Verwaltungshandeln, Formen * Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähige * Anstaltsordnung/Benutzungsordnung * Satzung * autonomes Recht Werbung: