slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Sättigungsgrenze
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Siehe auch Unterhaltsberechnung bei guten Einkommensverhältnissen.

Mit Sättigungsgrenze wird eine Obergrenze für den Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt bezeichnet. Es es handelt sich aber nicht um eine starre Obergrenze für den Unterhalt, sondern nur um die Richtlinie 15.3 in den Unterhaltsgrundsätze, die regelt, dass ab einem bestimmten Betrag der Unterhalt nicht mehr als Quotenunterhalt geltend gemacht werden kann, sondern der Bedarf im Einzelnen dargelegt werden muss. Eigene Einkünfte des Berechtigten sind vom Bedarf abzuziehen. Dabei variiert je nach OLG-Bezirk die Regelung im Detail.

Die Unterhaltsgrundsätzen des OLG Frankfurt/Main ziehen die Grenze seit 2020 bei 3/7 des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags (2021: 5.500 Euro x 2 x 3 / 7 = 4714,- Euro (Nr. 15.3 der Grundsätze, Stand 1.1.2018).

Ab dem Jahr 2022 ist die Düsseldorfer Tabelle erweitert worden, so dass höchste Einkommen bei 11.000,- Euro liegt. Nach vorstehender Formel ergäbe sich dann eine Grenze von 9.428,57 €, gleichwohl gilt lt. hessicher Leitlinen eine Grenze von 4.950,- Euro):

15.3 Konkrete Bedarfsbemessung

Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein eheangemessener Unterhaltsbedarf bis zu einem Bedarf, der sich aus dem höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags ableitet, als Quotenunterhalt geltend gemacht werden (bei Erwerbseinkommen derzeit bis zu 4.950,- Euro). Die quotale Darlegung des Bedarfs kann vom Berechtigten und Verpflichteten auch dadurch geschehen, dass die Höhe des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens sowie die hiervon betriebenen Aufwendungen zur Vermögensbildung dargelegt werden. Der Bedarf auf Elementarunterhalt kann daneben auch konkret dargelegt werden; eigenes Einkommen des bedürftigen Ehegatten ist hierauf ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonus (BGH vom 10.11.2010, XII ZR 197/08 = FamRZ 2011, 192, Tz. 24) anzurechnen. Obergrenze ist jedoch auch insoweit die unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes zu errechnende Unterhaltsquote unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus, wenn der Pflichtige sich unter Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse darauf beruft.

Beispiel: Die A ist leitende Angestellte in einem Konzern, sie hat ein bereinigtes Monatsnettogehalt von 8.500,- Euro. Ihr Mann B verdient als angestellter Sprachlehrer monatlich bereinigt 1.500,-. Der Quotenunterhalt würde hier bei 3.500,- liegen ((8.500-1.500)/2). Da hier die Grenze von 2.500,- überschritten wird, ist nach den Unterhaltsgrundsätzen des OlG Ff/M der Bedarf des B für die Aufrechterhaltung seines Lebenstandards zu ermitteln. Liegt dieser bei 3.000,- Euro ist ihm unter Anrechnung seines eigenen bereinigten Einkommens i.H.v. 1.500,- ein Unterhalt i.H.v. 1.500,- zuzusprechen.

Die Unterhaltsgrundsätze des OLG Köln (Nordrhein-Westfalen) gehen von 5.100,- Euro aus:

15.3 konkrete Bedarfsbemessung

Macht der Unterhaltsberechtigte - vor Abzug seines eigenen Einkommens - einen Elementarbedarf von über 5.100 geltend, so hat er seinen Bedarf konkret darzulegen.

Die Unterhaltsgrundsätze der Familiensenate in Süddeutschland (Bayern, Baden-Württemberg, Rheinlandpfalz) verzichten dagegen auf die Nennung eines Betrages:

15.3 Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.

Die Unterhaltsgrundsätze des OLG Dresden (Sachsen) gehen von 5.000,- Euro aus:

15.3 Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht. Der Unterhalt kann regelmäßig bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR als Quotenunterhalt geltend gemacht werden. Für einen darüber hinausgehenden Anspruch muss der Bedarf konkret dargelegt werden. Eigenes Einkommen des Bedürftigen ist dann ohne Abzug des Erwerbstätigenbonus hierauf anzurechnen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Quotenunterhalt * Bedarf, Unterhalt * Trennungsunterhalt Werbung: