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Sachverständiger
(recht.zivil.formell.prozess und recht.straf.prozess und recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
(engl. vgl. amicus curiae )
    

Inhalt
             1. Zivilprozeßrecht
             2. Strafprozeßrecht
             3. Verwaltungsprozeßrecht
             4. FGG, FGO, SGG

Im Prozeßrecht wird als Sachverständiger eine Person mit besonderer Sachkunde bezeichnet, die für das Gericht Tatsachen und Erfahrungsätze beurteilen oder feststellen soll.

1. Zivilprozeßrecht

§§ 402 - 404 ZPO. Der Sachverständige wird vom Gericht bestimmt, es kann die Parteien zu Vorschlägen auffordern, § 404.

2. Strafprozeßrecht

§§ 72 - 93 StPO. Der Sachverständige wird vom Gericht bestimmt.

3. Verwaltungsprozeßrecht

§ 96 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 98 VwGO sind Normen der ZPO insoweit entsprechend anzuwenden

4. FGG, FGO, SGG

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Auf diesen Artikel verweisen: selbständiges Beweisverfahren * amicus curiae * Beweiswürdigung, Zivilprozess Werbung: