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Rechtskauf
(recht.)
    

Von Rechtskauf spricht man bei einem Kaufvertrag über Rechte (z.B. ein Forderungskauf). Der Rechtskauf richtet sich nach § 453 BGB.

Beispiel: A betreibt ein Versandhaus. Mit jedem Verkauf erwirbt A Kaufpreisforderungen gegen den Kunden. Diese Kaufpreisforderungen verkauft er für 90 % des Betrages an F, der sie dann wiederum vom Kunden eintreibt.

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