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Räumungsklage
(recht.zivil.formell.prozess)
(engl. action of ejectment )
    

Mit Räumungsklage wird eine Leistungsklage des Eigentümers auf Herausgabe eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Wohnung bezeichnet.

Räumt ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung/das Haus nicht freiwillig, so darf der Vermieter nicht selbst räumen, sondern muss Räumungsklage erheben und dann die Räumung vom Gerichtsvollzieher durchführen lassen.

Etwas anderes gilt nur bei Teilräumungen, d.h. wenn der Mieter grundsätzlich geräumt aber noch Sachen in der Wohnung gelassen hat. Hier hat der Vermieter zunächst eine Aufbewahrungspflicht, die aber nach einiger Zeit endet, so dass er die Sachen dann ggf. nach entsprechenden Androhungsschreiben entsorgen darf (siehe Blank/Börstinghaus, Miete § 546 Rn. 37).

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Auf diesen Artikel verweisen: eheähnliche Gemeinschaft/nichteheliche Lebensgemeinschaft Werbung: