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Artikel Diskussion (3)
Publikumsgesellschaft
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Inhalt
             1. Nachschusspflicht

Von Publikumsgesellschaft spricht man bei einer Gesellschaft, die darauf angelegt ist, dass eine große Zahl von Menschen sich rein finanziell als Gesellschafter beteiligt. Publikumsgesellschaften gibt es z.B. in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der BGB-Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft.

1. Nachschusspflicht

Eine Nachschusspflicht kann entgegen § 707 BGB im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, sie muss aber so ausgestaltet sein, dass jeder Gesellschafter beim Beitritt erkennen kann, welche Beitragspflichten noch auf ihn zu kommen können. Ist z.B. eine Nachschusspflicht durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter vorgesehen muss im Gesellschaftsvertrag eine Obergrenze festgelegt werden (BGH v. 23. 1. 2006, Az. II ZR 306/04 und II ZR 126/04).

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