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Protestatio facto contraria
(recht.zivil.materiell.at)
    

Mit Protestatio facto contraria wird ein Vorbehalt bei Abgabe einer konkludenten Willenserklärung bezeichnet, der mit den äusseren Umständen nicht zu vereinbaren ist. Beispiel: Jemand steigt in eine U-Bahn ein und äussert er wolle keinen Beförderungsvertrag abschliessen.

Ein solcher Vorbehalt ist nichtig, der Vertrag kommt zustande.

Siehe auch unter Gedankenvorbehalt.

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Auf diesen Artikel verweisen: protestatio * Vorbehalt * venire contra factum proprium * konkludente Willenserklärung Werbung: