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Primogenitur
(recht.geschichte.14 und recht.zivil.materiell.erb)
    

Mit Primogenitur wird das Alleinerbfolgerecht des Erstgeborenen bezeichnet. Im 14. Jhd. an den Fürstenhäusern eingeführt um eine Zersplitterung des Hausvermögens zu verhindern. Bis zur Einführung der Primogenitur wurde das Herrschaftsgebiet auf die Kinder aufgeteilt und damit die Macht der einzelnen Gebiete geschwächt.

Beispiel: Nach dem Tod Ludwig I. des Frommen wurde das fränkische Reich, dass er ungeteilt von seinem Vater Karl dem Großen geerbt hatte, zwischen seinen Söhnen: Lothar I, Karl dem Kahlen und Ludwig dem Deutschen aufgeteilt.

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