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Pool-Vereinbarungen im Sachenrecht
(recht.zivil.materiell.sachen.eigentumsvorbehalt)
    

Von einer Pool-Vereinbarung spricht man im Sachenrecht, wenn mehrere Gläubiger, die sich gegenüber einem gemeinsamen Schuldner mit einem (verlängerten) Eigentumsvorbehalt abgesichert haben eine Vereinbarung über die gemeinsame Verwertung der Sicherheiten treffen. Damit umgehen sie Streitigkeiten, wenn z.B. der Schuldner durch Vermischung der Materialien eine neue Sache herstellt, an der die Gläubiger dann aufgrund ihres verlängerten Eigentumsvorbehalts Miteigentum haben.

Beispiel: A ist Lieferant von Holz, B ist Lieferant von Metall und C Lieferant von Stoff. S ist Kunde bei allen drei Unternehmen. Er baut aus Holz und Metall und Stoff Lampenschirme. Da alle drei Lieferanten jeweils einen verlängerten Eigentumsvorbehalt in ihren AGB vereinbart haben, werden sie an den fertigen Lampen Miteigentümer. Um für den Fall einer Verwertung Klarheit zu haben, schliessen A, B und C die Vereinbarung, dass A die Hälfte, C und B jeweils ein Viertel des Verwertungsergebnisses zusteht.

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