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Pflichtverteidiger
(recht.straf.prozess)
    

Mit Pflichtverteidiger wird ein vom Gericht beigeordneter Verteidiger bezeichnet. Ein Pflichtverteidiger ist beizuordnen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt (§ 140 StPO) und der Angeschuldigte keinen Wahlverteidiger hat. Der Pflichtverteidiger wird vom Staat bezahlt.

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Auf diesen Artikel verweisen: notwendige Verteidigung * Sicherungsverteidiger Werbung: